Wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kann der Käufer gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz verlangen. Satz 2 dieses Paragraphen schränkt allerdings ein: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Der Verkäufer hat also Schadensersatz für jeden Fall zu leisten, in dem er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt: „Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.“ Vorsatz ist das Wissen und Wollen der „Pflichtverletzung“, so z. B. der bewusste Verkauf mangelhafter Ware. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltverletzt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.