Die Richtlinie 89/656/EWG (siehe Anhang 13.1.3) beinhaltet Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von PSA durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Sie ist eine Arbeitsschutzrichtlinie, die auf dem Artikel 153 AEUV basiert. Die in Richtlinie 89/656/EWG definierten gesetzlichen Verpflichtungen sollen dazu beitragen, dass PSA, die auf dem europäischen Markt erworben wird, den höchstmöglichen Schutz gegen Risiken bietet.
Die Anhänge der Richtlinie 89/656/EWG dienen lediglich der Orientierung und sind nicht erschöpfend. Sie enthalten zweckdienliche Angaben für die Festlegung der Regelungen zur Benutzung von PSA in jedem Mitgliedsstaat.
Die EU-Kommission betont ihre Ansicht, dass die Festsetzung von sinnvollen Benutzungsvorschriften notwendige Vorbedingung für einen optimalen Einsatz der PSA ist. Die ergänzenden Informationen enthalten bei der Auswahl und Benutzung der einzelnen PSA-Kategorien zu berücksichtigende Faktoren, welche wichtige Daten darstellen, die den Sozialpartnern bei der vorgeschriebenen Konsultation nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 89/656/EWG behilflich sind.
Zur besseren Durchführung der Richtlinie 89/656/EWG ersucht die Kommission die Mitgliedsstaaten, die im Anhang zur Mitteilung der Europäischen Kommission (89/C328/02) (siehe Anhang 13.1.4) enthaltenen Informationen insbesondere bei den zuständigen Behörden und Sozialpartnern zu verbreiten. Denn die Verbreitung sämtlicher ergänzender, sachdienlicher Informationen oder Daten steigert die Effizienz der Vorschriften der Kommission. [7]
Im Anhang zur Mitteilung werden nicht erschöpfende Angaben zur Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen gemacht, kategorisiert nach
1. Schutzhelme in der Industrie,
2. Augen- und Gesichtsschutzgeräte,
3. Gehörschützer,
4. Atemschutzgeräte,
5. Schutzhandschuhe,
6. Schutzschuhe und -stiefel,
7. Schutzkleidung,
8. Schwimmwesten zur Verwendung in der Industrie,
9. Absturzschutz.