13.1.5 Artikel 114 AEUV (ex-Artikel 95 EGV)

Den Artikel 114 AEUV finden Sie auch unter dem folgenden Link www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Basis/Vertragsartikel/Pdf/...

 

Artikel 114 AEUV

(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des
Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die
Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die
Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit,
Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei
insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.

(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische
Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich,
einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels
36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt
er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer
Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise
durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse
gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt
aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der
Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie
die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.

(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4
und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie
geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung
des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts
behindern.
Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4
und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine
Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der
in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs
Monaten verlängert wird.

(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme
abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission
unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.

(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von
Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der
Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.

(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 258 und 259 kann die Kommission oder ein
Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission
oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen
Befugnisse missbraucht.

(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel
verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Aritkel 36
genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren
der Union unterliegen.