13.1.6 Artikel 153 AEUV

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Artikel 153 AEUV
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der
Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich
der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet
der Union aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des
Artikels 166,
i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am
Arbeitsplatz,
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

(2) Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat
a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstands, die Entwicklung
des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und
die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den
einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien
Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine
verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und
Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Ausschusses der Regionen.
In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
der genannten Ausschüsse.
Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments
beschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g
angewandt wird.

(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von
aufgrund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien oder gegebenenfalls die Durchführung eines
nach Artikel 155 erlassenen Beschlusses des Rates übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens zu dem
Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchgeführt sein muss, im Wege
einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese
Richtlinie oder diesen Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

• berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems
der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht
erheblich beeinträchtigen;
• hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu
treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das
Aussperrungsrecht.