4.2.2 Verantwortung des Beschäftigten

Der Beschäftigte hat die zur Verfügung gestellte Persönlichen Schutzausrüstung bei den entsprechenden Gefährdungen zu tragen. Das Nichtbenutzen von PSA erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zusätzlich kann der Angestellte den Anspruch auf Entschädigungsleistungen verlieren.

Die Beschäftigten haben ihre Persönliche Schutzausrüstung vor jeder Benutzung per Sicht- und Funktionsprüfung auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und dem Vorgesetzten Mängel zu melden. Wenn die Schutzausrüstung keinen Schutz mehr gibt (z. B. durch Mängel), muss der gefährdende Bereich umgehend verlassen werden bzw. die gefährdende Tätigkeit eingestellt werden.

Die Anweisungen des Arbeitgebers zum Umgang und zur Pflege von Persönlicher Schutzausrüstung sind strikt zu befolgen.