4.3. Verantwortung des Handels

Die Neuerungen der letzten Jahre im Produkthaftungsrecht haben vor allem den Verbraucherschutz in den Vordergrund gerückt. Händler und Hersteller werden vermehrt in Verantwortung genommen und als Adressaten für Ansprüche aus Produkthaftungspflichten eingesetzt. [9]

Laut § 2 Nr. 12 ProdSG ist als Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette einzustufen, die ein Produkt auf den Markt bringt. Hersteller ist laut § 2 Nr. 14 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.

Dem Hersteller setzt das ProdSG den Quasi-Hersteller und den Importeur gleich (§ 2 Nr. 14 ProdSG). Somit sind auch Einzelhändler verpflichtet, dem Käufer Bedienungs- und Warnhinweise bereitzustellen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont. Damit ihn keine Produkthaftungspflicht trifft, sollte jeder Händler sicherstellen, die ihm obliegenden Sorgfalts- bzw. Gefahrabwendungspflichten nachweisbar zu erfüllen.