4.3.1 Vertragliche Pflichten

Ausgangspunkt für die Frage, ob ein Kunde Schadensersatz aus der Verletzung vertraglicher Pflichten gegen den Händler oder Hersteller verlangen kann, ist § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser lautet: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen.“ „Schuldner“ ist beim Kaufvertrag der Verkäufer, „Gläubiger“ der Käufer, und das „Schuldverhältnis“ ist der Kaufvertrag.

Verletzt der Verkäufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag, ist er dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet, vorausgesetzt, er hat die Pflichtverletzung „zu vertreten“. Als vertragliche Pflichten kommen insbesondere in Betracht: die Pflicht zur Lieferung an sich, die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und die Pflicht zur mangelfreien Lieferung. Es können – je nach Sachlage und Fallgestaltung – aber auch Pflichten zur sachgemäßen Lagerung, zur richtigen Verpackung, zum sicheren Transport, zur fachkundigen Beratung und zur Aufklärung des Käufers über bestimmte Eigenschaften der verkauften Sache und ihrer Verwendung hinzukommen. Art und Umfang dieses Pflichtenkatalogs richten sich z. B. nach dem jeweiligen Vertrag und seiner interessengerechten Auslegung.

Gerade der Technische Handel wickelt nicht nur reine Verkäufe ab, sondern er erbringt im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Produktes in vielen Fällen auch Nebenleistungen, zum Beispiel Beratungsleistungen, sprich Auskünfte über Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten eines bestimmten Produkts, bei denen es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung im Sinne von § 675 Abs. 2 BGB handelt. Je nach Art und Umfang dieser Beratung kann sogar ein selbständiger Beratungsvertrag vorliegen. Hier können Pflichtverletzungen in Form einer Falschberatung vorkommen.