6.4 Sachgebiet Kopfschutz

Woraus ergibt sich die Verpflichtung zum Tragen von Kopfschutz?
Persönliche Schutzausrüstungen, also auch Kopfschutz, sind vom Unternehmer nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung einschlägiger Vorschriften und Gesetze (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, Arbeitsschutzgesetz, PSA-Benutzungsverordnung) auszuwählen und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der Versicherten zur Benutzung des zur Verfügung gestellten Kopfschutzes ergibt sich aus § 30 Benutzung der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Demzufolge haben die Versicherten "die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden."

Dürfen Schutzhelme eingesetzt werden, die kein CE-Zeichen tragen?
Nein, dies ist ausgeschlossen. In der Verordnung über das Inverkehrbringen von PSA (8. ProdSV) wird für fast alle Arten von Kopfschutz bestimmt, dass sie innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die grundlegenden Anforderungen der PSA-Hersteller-Richtlinie der EG (RL 89/686/EWG vom 21.12.1989) erfüllen. Dies beinhaltet auch die CE-Kennzeichnung. Ausgenommen sind u.a. Schutzhelme für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und der Länder, den Zivil- und Katastrophenschutz und sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, sowie Schutzhelme und Sonnenblenden für die Benutzer zwei- oder dreirädriger Kraftfahrzeuge.

Außerdem verlangt die PSA-Benutzungsverordnung, dass vom Arbeitgeber nur solcher Kopfschutz ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden darf, der die erforderliche CE-Kennzeichnung aufweist und für den eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt.

Welche Industrieschutzhelme sind geeignet für Personen, die häufig über Kopfschmerzen klagen?
Spezielle Industrieschutzhelme für Personen mit häufigen Kopfschmerzen gibt es nicht. Der Gefahr von Kopfschmerzen kann bei empfindlichen Personen nur durch Auswahl eines ergonomisch besonders geeigneten Schutzhelmes begegnet werden. Dabei sollte besonderer Wert auf eine gute Passform (Kopfgröße), ein möglichst geringes Helmgewicht und eine gute Verstellbarkeit der Innenausstattung gelegt werden. Einem Verstellmechanismus mit Drehverschluss ist der Vorzug zu geben. Im Gegensatz zu einem Rastenverschluss erlaubt er eine stufenlose und daher besonders feine Anpassung der Innenausstattung des Schutzhelmes an den Kopfumfang des Benutzers.

Dürfen Industrieschutzhelme mit Aufklebern versehen, farblich gekennzeichnet oder sogar umlackiert werden?
Nein, auf den Kopfschutz dürfen keine Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten aufgebracht werden. Klebeetiketten können insbesondere bei Helmschalen aus Polycarbonat (PC) oder Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) zu Materialschäden führen.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Hersteller ausdrücklich erklärt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung durch Anstrichstoffe, Klebeetiketten etc. nicht zu erwarten ist.

Welcher Unterschied besteht zwischen thermoplastischen und duroplastischen Helmschalen?
Die Formbeständigkeit thermoplastischer Kunststoffe bei Wärme ist gering. Sie kann, abhängig vom verwendeten Kunststoff, bereits bei ca. +70 °C nicht mehr gegeben sein. Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen eignen sich daher nicht für den Einsatz in Heißbereichen. Dagegen kann ihre Bruchfestigkeit bei Kälte als gut bezeichnet werden. Sie kann bei bis zu -40 °C erhalten bleiben. Gängige thermoplastische Werkstoffe für Industrieschutzhelme sind z. B. Polyethylen (PE), Polycarbonat (PC), Polyamid (PA), Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) oder glasfaserverstärktes Polypropylen (PP-GF).

Im Gegensatz zu thermoplastischen Kunststoffen weisen Duroplaste eine sehr gute Hitzebeständigkeit auf, ihre Formbeständigkeit ist bis ca. +500 °C gegeben. Diese Helmschalen sind daher bestens für den Einsatz bei sehr hohen Umgebungstemperaturen geeignet. Darüber hinaus besitzen sie eine gute chemische Beständigkeit, weshalb sie auch häufig in Betrieben der Chemischen Industrie eingesetzt werden. Gängige duroplastische Werkstoffe für Industrieschutzhelme sind z. B. faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz (PF-SF) oder glasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz (UP-GF).

Dürfen Industrie-Anstoßkappen anstelle von Industrieschutzhelmen verwendet werden?
Industrieschutzhelme sollen bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende und wegfliegende Gegenstände mit sich bringen, entsprechenden Schutz bieten. Dies beinhaltet natürlich auch Schutz bei Anstoßen des Kopfes an festen Gegenständen der  Umgebung.

Industrie-Anstoßkappen hingegen bieten lediglich bei Arbeiten und Tätigkeiten Schutz, bei denen der Kopf nur durch Anstoßen an harte, feststehende Gegenstände verletzt werden kann. Industrie- Anstoßkappen dürfen daher nur eingesetzt werden, wenn die gemäß §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass mit Gefährdungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände nicht zu rechnen ist.

Industrie-Anstoßkappen stellen daher keinen Ersatz für Industrieschutzhelme dar!

Welche Unterschiede bestehen zwischen Schutzhelmen nach DIN EN 397 und DIN EN 50365?
Industrieschutzhelme nach DIN EN 397 sind in erster Linie dazu bestimmt, dem Benutzer Schutz vor „fallenden Gegenständen und deren Konsequenzen wie Gehirnverletzung und Schädelbruch zu bieten“. Erfüllt der Helm zusätzlich die optionale Anforderung „Elektrische Eigenschaften“, bietet er auch Schutz bei kurzfristigem, unbeabsichtigtem Kontakt mit spannungsführenden Teilen mit Wechselspannungen bis zu 440 V. Schutzhelme, die diese Zusatzanforderung erfüllen, dürfen keine Belüftungsöffnungen aufweisen.

Im Anwendungsbereich der DIN EN 50365 hingegen wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Norm für elektrisch isolierende Helme zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder in der Nähe unter Spannung stehender Teile bis Wechselspannung 1000 V (AC) oder Gleichspannung 1500 V (DC) gilt. Bei Verwendung mit anderer elektrisch isolierender PSA verhindern sie eine gefährliche Körperdurchströmung durch den Kopf. Schutzhelme nach DIN EN 50365 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Belüftungsöffnungen haben.

Was beinhaltet die Helmkennzeichnung?
Kopfschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) aus dem Kurzzeichen „CE“ und gegebenenfalls aus der vierstelligen Kenn-Nummer der notifizierten Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt. Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Hinzu kommt die jeweilige normspezifische Helmkennzeichnung. Sie muss im Regelfall eingegossen oder eingeprägt sein und beinhaltet die angewendete Norm, Namen und Zeichen des Herstellers, Typbezeichnung des Herstellers, Jahr und Quartal der Herstellung sowie die Größe bzw. den Größenbereich in cm. Industrieschutzhelme müssen außerdem mit dem Kurzzeichen des verwendeten Helmmaterials gekennzeichnet sein. Erfüllt der Kopfschutz auch zusätzliche Anforderungen, sind diese ebenfalls in der Kennzeichnung aufzunehmen, z. B. Schutz bei sehr niedrigen/hohen Temperaturen, Schutz bei kurzfristigem, unbeabsichtigtem Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V oder Schutz bei Spritzern von geschmolzenem Metall.

Welche Lebensdauer haben Industrieschutzhelme?
Nach einer starken Beaufschlagung und bei sichtbaren Mängeln dürfen Industrieschutzhelme nicht mehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zu entziehen, auch wenn die in der Informationsbroschüre des Herstellers genannte Gebrauchsdauer noch nicht erreicht ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschädigung des Kopfschutzes erkennbar ist.

Außerdem unterliegen Industrieschutzhelme einer altersbedingten Minderung ihrer Schutzfunktion. Ihre Haltbarkeit, insbesondere die der Helmschalen, hängt von mehreren Einflussfaktoren ab. Unter anderem sind hier Witterungseinflüsse, UV-Bestrahlung und Luftverunreinigung zu nennen. Ein Industrieschutzhelm dessen Helmschale aus einem thermoplastischen Kunststoff besteht, soll nach vier Jahren Gebrauchsdauer ersetzt werden. Besteht die Helmschale aus einem duroplastischem Material, kann mit einer acht-jährigen Gebrauchsdauer gerechnet werden.

Gibt es eine Möglichkeit festzustellen, ob ein Schutzhelm bereits versprödet ist?
Ja, hier empfiehlt sich der sogenannte „Knacktest“. Er kann zur Groborientierung über die Versprödung von Helmschalen aus nicht glasfaserverstärktem thermoplastischem Kunststoff herangezogen werden. Bei diesem Test wird die Helmschale mit den Händen seitlich leicht eingedrückt bzw. der Schirm leicht verbogen. Nimmt man bei aufgelegtem Ohr Knister- oder Knackgeräusche wahr, sollte der Helm der weiteren Benutzung entzogen werden.

Welchen Schutz bieten Industrieschutzhelme nach DIN EN 397 bei seitlicher Beaufschlagung?
Industrieschutzhelme sollen vornehmlich vor Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände schützen. Deshalb verlangt die DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ eine Stoßdämpfungsprüfung im Scheitelbereich des Helmes. Um Erkenntnisse über das Verhalten von Industrieschutzhelmen bei horizontaler dynamischer Belastung zu erhalten, wurden bei der BGIA in Sankt Augustin Untersuchungen an verschiedenen Helmtypen durchgeführt.

Die Ergebnisse zeigen, dass herkömmliche Industrieschutzhelme auch bei seitlicher Schlagbeanspruchung dem Träger des Helmes einen signifikanten Schutz bieten können. Helme mit den besten Ergebnissen gewährleisteten immerhin eine Verringerung der Kopfbeschleunigung um 89 % bei Aufschlag von hinten und um 83 % bzw. 80 % bei einem Aufprall von vorn bzw. von der Seite. Selbst der Helmtyp, der am schlechtesten abgeschnitten hat, vermochte immer noch die Beschleunigung des Dummie-Kopfes um ein Drittel zu reduzieren.

Sind herkömmliche Industrieschutzhelme ableitfähig bzw. antistatisch?
Zu den Begriffen „ableitfähig“ und „antistatisch“ besteht kein einheitlicher Sprachgebrauch. Nach DGUV Information 213-060 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ gilt ein Stoff als ableitfähig, wenn sein Oberflächenwiderstand R < 1011 Ohm bei 30 % rel. Luftfeuchte beträgt. Nur wenn zusätzlich experimentell keine Entladungen erzeugt werden können, sollte der Begriff „antistatisch“ verwendet werden.

Industrieschutzhelme aus üblichen Kunststoffen erfüllen die genannten Anforderungen in der Regel allerdings nicht. Die Fa. Schuberth GmbH hat einen Schutzhelm entwickelt, der durch die Beimischung bestimmter Zuschlagstoffe als ableitfähig bezeichnet werden kann. Bei der Beurteilung der Ableitfähigkeit bzw. der Antistatik ist immer das „Gesamtsystem“, also das Zusammenspiel von Schutzhelm, Schutzkleidung und Schutzschuhen zu betrachten.

Welcher Schutzhelm ist für Arbeit bei Einsatz von PSA gegen Absturz geeignet?
Ret-Wert < 40Grundsätzlich soll ein Industrieschutzhelm den Benutzer vor herabfallenden Gegenständen schützen. Er ist nicht dafür konzipiert, im Absturzfall Schutz zu bieten. Ein Kinnriemen verhindert, dass der Helm beim Neigen des Kopfes nach unten oder durch Windböen bedingt vom Kopf fällt. Da Industrieschutzhelme auch bei Arbeiten in engen räumlichen Verhältnissen benutzt werden, öffnet sich der Kinnriemen bereits bei Zugbelastungen zwischen 150 N und 250 N. So wird der Gefahr einer möglichen Strangulation vorgebeugt. Wenn bei bestimmten Arbeiten PSA gegen Absturz getragen werden muss, kann es passieren, dass der Helm im Absturzfall, auch bei angelegtem Kinnriemen, durch den Fangstoß vom Kopf gerissen wird. Sollte sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass in einem derartigen Fall mit Kopfverletzungen durch Anstoßen an Gegenstände der Umgebung zu rechnen ist (z. B. bei Korrosionsschutzarbeiten in Gittermasten), empfiehlt sich der Einsatz von Industrieschutzhelmen für Arbeiten in der Höhe. Dies sind Schutzhelme, die aus dem Bereich Bergsport stammen und zusätzlich nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ zertifiziert wurden. Sie besitzen zumeist Gabelkinnriemen mit einer höheren Bruchlast. Dadurch kann sichergestellt sein, dass der Helm auch im Absturzfall auf dem Kopf des Trägers verbleibt.

Muss im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Fahrrädern Kopfschutz getragen werden?
Hier sind zunächst zwei Rechtsbereiche zu betrachten. Zum einen gilt für den innerbetrieblichen Werksverkehr das staatliche Recht in Form von Gesetzen und Verordnungen, zum anderen ist auch der Wirkbereich der Unfallverhütungsvorschriften betroffen.

Aus der Straßenverkehrsordnung, die normalerweise auf Werksgeländen gilt, lässt sich für den Fahrradverkehr keine Helmtragepflicht herleiten. Wohl aber ist der Unternehmer aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung (Fahrradhelme unterliegen nicht verkehrsrechtlichen Vorschriften) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und gegebenenfalls Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, falls die Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden können. Eine entsprechende Anforderung ergibt sich ebenfalls aus § 29 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, der auch auf den innerbetrieblichen Werksverkehr Anwendung findet.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass für den innerbetrieblichen Werksverkehr mit Fahrrädern geeigneter Kopfschutz zur Verfügung gestellt und benutzt werden muss.

Ein geeigneter Kopfschutz für den Fahrradverkehr ist sicherlich ein Schutzhelm gem. DIN EN 1078 „Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen“. Daraus folgt, dass die Versicherten ständig zwei unterschiedliche Schutzhelme zur Verfügung haben und benutzen müssten, einen Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 für ihre eigentlichen Arbeitsaufgaben und einen Radfahrerhelm nach DIN EN 1078 für den Werksverkehr. Da dies in den meisten Fällen aus praktischen Gründen nicht umsetzbar sein wird, empfiehlt das Sachgebiet „Kopfschutz“ im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Fahrrädern als Mindestanforderung Industrieschutzhelme mit Kinnriemen.

Ist es nach Veröffentlichung der neuen DIN EN 14052 Hochleistungs-Industrieschutzhelme noch zulässig, die alten Helme nach DIN EN 397 Industrieschutzhelme zu tragen bzw. zur Verfügung zu stellen?
Ja, auf jeden Fall. Industrieschutzhelme nach DIN EN 397 dürfen auch weiterhin zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Die Helme nach der neuen Norm sollen keineswegs die bewährten Industrieschutzhelme nach DIN EN 397 ablösen. Vielmehr sollen sie für solche Einsatzzwecke eine Alternative bieten, in denen der „alte“ Industrieschutzhelm an seine Leistungsgrenzen stößt.

Hochleistungs-Industrieschutzhelme bieten u.a. einen verbesserten Schutz gegen fallende und neu auch gegen seitlich anprallende Gegenstände. Weitere Anforderungen der neuen Norm an das Befestigungssystem sollen für einen besseren Sitz des Helmes sorgen. Ansonsten besitzt ein Hochleistungs-Industrieschutzhelm im Wesentlichen die gleichen Schutzeigenschaften wie der „normale“ Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 (Ausnahme: seitliche Verformungseigenschaften, hierzu gibt es in der neuen Norm keine Anforderungen).

Insgesamt gesehen, bieten Industrieschutzhelme nach der neuen Norm DIN EN 14052 in einigen Bereichen einen verbesserten Schutz. Dennoch können auch bei Benutzung dieses Helmes Kopfverletzungen nicht ausgeschlossen werden.

Ob ein Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 oder ein Hochleistungs-Industrieschutzhelm nach DIN EN 14052 zur Verfügung gestellt und getragen werden muss, hat letztendlich der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Dürfen andere Schutzhelme als Industrieschutzhelme verwendet werden (z. B. Bergsteigerhelme)?

Gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur solche Industrieschutzhelme ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden, welche die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen und für die eine Konformitätserklärung vorliegt. Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller nach erfolgreichem EG-Baumusterprüfverfahren, dass sein Produkt die Anforderungen der PSA-Hersteller-Richtlinie (EG-Richtlinie 89/686/EWG) erfüllt. Das EG-Baumusterprüfverfahren wird von zugelassenen Prüfstellen auf der Grundlage der o.g. Richtlinie und der DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ durchgeführt. Hieraus ergibt sich, dass auch andere Schutzhelme als Industrieschutzhelm verwendet werden dürfen, sofern sie im Rahmen einer EG-Baumusterprüfung zusätzlich auf Grundlage der DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ geprüft und zertifiziert worden sind.

Dürfen anstelle von Industrieschutzhelmen nach DIN EN 397 auch Industrieschutzhelme verwendet werden, die einer nicht europäischen Norm für Industrieschutzhelme genügen (z. B. Schutzhelme nach der amerikanischen ANSI)?
Gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung darf der Arbeitgeber seinen Beschäftigten u. a. nur Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV) entsprechen. Dies ist der Fall, wenn die PSA die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG erfüllt (§ 2 der 8.ProdSV). Der Nachweis wird durch eine erfolgreich bestandene EG-Baumusterprüfung (§ 6 der 8.ProdSV) gem. der o.g. Richtlinie auf Grundlage der EN 397 erbracht. Als sichtbares Zeichen der Konformität dient neben der EG-Baumusterprüfbescheinigung das vom Hersteller ⁄ niedergelassenen Bevollmächtigten nach erfolgreicher Baumusterprüfung an der PSA angebrachte CE-Zeichen. Industrieschutzhelme, die einer nichteuropäischen Norm genügen, dürfen also nur dann zur Verfügung gestellt und genutzt werden, wenn für sie EG-Baumusterprüfbescheinigungen vorliegen und die Helme CE-gekennzeichnet sind. Dies bedeutet de facto, dass diese Industrieschutzhelme auch der EN 397 entsprechen müssen.

Dürfen Schutzhelme nach DIN EN 50365 auch für nicht-elektrische Arbeiten eingesetzt werden?
Schutzhelme nach DIN EN 50365 erfüllen die Basisanforderungen der DIN EN 397. Insofern dürfen sie auch für nicht-elektrische Arbeiten eingesetzt werden.

Dürfen z. B. Verbandpäckchen oder andere Gegenstände (z. B. Gehörschutz) im Helm untergebracht werden?
Der Freiraum zwischen Helminnenausstattung und Innenseite der Helmschale erfüllt wichtige Aufgaben insbesondere im Hinblick auf das Stoßdämpfungsvermögen des Helmes und seiner Belüftungskapazität. Dies kann durch im Freiraum untergebrachte Gegenstände gestört werden.
Eine derartige Nutzung ist daher nicht zulässig.

Gibt es Industrieschutzhelme mit besonderer Innenausstattung?
Einige Helmhersteller liefern Industrieschutzhelme mit einer besonderen Innenausstattung für Personen, die aufgrund von Beeinträchtigungen durch eine Kopfverletzung keinen regulären Industrieschutzhelm tragen können. Diese Helme besitzen dann eine Schaumstoffinnenausstattung bzw. Zackenleder anstelle der normalen Bebänderung. Auch für diese speziellen Helme gilt, dass sie die CEKennzeichnung tragen müssen und dass eine Konformitätserklärung des Helmherstellers vorliegt.

Welche Zubehöre dürfen an Kopfschutz angebaut werden?
Zubehöre für Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen sind Zusatzteile für besondere Zwecke. Sie müssen den für sie geltenden Normen entsprechen und sind ebenfalls gemäß der ermittelten Gefährdungen auszuwählen (z. B. Augenschutz, Gehörschutz, Nackenschutz). Es dürfen nur vom Helmhersteller empfohlene Zubehöre in der von ihm angegeben Art und Weise befestigt werden. Die Versicherten sind auf die Gefahren hinzuweisen, die entstehen, wenn entgegen den Empfehlungen des Herstellers die ursprünglichen Bauteile des Kopfschutzes verändert oder entfernt werden. Schutzschirme, Schutzbrillen, Gehörschützer und andere Schutzmittel, die auch unabhängig vom Helm bzw. Kappe getragen werden können, gelten nicht als Zubehör, sind aber eigenständige persönliche Schutzausrüstungen, die mit dem Industrieschutzhelm bzw. mit der Industrie-Anstoßkappe kombiniert werden können.