6.7 Sachgebiet Fußschutz

Was ist unter Fußschutz zu verstehen?
Der Begriff „Fußschutz“ umfasst insbesondere Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe. Als Persönliche Schutzausrüstungen sollen sie die Füße gegen äußere schädigende Einwirkungen schützen.

Woran ist geeigneter Fußschutz zu erkennen?
Wenn die Übereinstimmung der grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) bzw. der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV – www.bmwi.de) durch Einhaltung der harmonisierten Normen gewährleistet wird, enthält die Kennzeichnung der Schuhe neben der CE-Kennzeichnung

• die Schuhgröße
• das Zeichen des Herstellers,
• die Typbezeichnung/Artikelnummer des Herstellers,
• das Herstellungsdatum (Herstellungsjahr und mindestens Quartal),
• die Nummer der europäischen Norm und ggf. Erscheinungsjahr der europäischen Norm wie z. B.
      • bei Sicherheitsschuhen: EN ISO 20345:2004
      • bei Schutzschuhen: EN ISO 20346:2004
      • bei Berufsschuhen: EN ISO 20347:2004
• das(die) der Schutzfunktion entsprechende(n) Symbol(e) (z. B. für die Anforderung „Durchtrittsicherheit“ das Symbol P, für die Anforderung „Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich“ das Symbol E usw.) oder falls erforderlich, die entsprechende Kategorie (z. B. SB, S1, S2 usw.),
• eventuell Piktogramme.

Welche Anforderungen beinhalten die Kurzzeichen?
Nach den Normen der Reihe DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 werden die meistbenutzten Kombinationen der sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen zusammengefasst und Kurzzeichen für die Kennzeichnung eingeführt. Die Kurzzeichen bestehen aus einer Kombination von Buchstaben bzw. einer Kombination von Buchstabe und Ziffer.

Eigenschaft
(Merkmal)
Kurzzeichen für die Kennzeichnung von

 

Sicherheitsschuhen: S SB S1 S2 S3 S4 S5
Schutzschuhen: P PB P1 P2 P3 P4 P5
Berufsschuhen: O - 01 02 03 04 05
Grundanforderungen I / II I I I II II
Geschlossener Fersenbereich   I I I **) **)
Kraftstoffbeständigkeit Laufsohle   *) *) *) *) *)
Antistatische Eigenschaften   I I I II II
Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich   I I I II II
Wasserdurchtritt /-aufnahme     I I    
Durchtrittsicherheit       I   II
Profilierte Laufsohle       I   II

*)  Nur bei Berufsschuhen, bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

**) Forderung bauartbedingt erfüllt.

 

Tabelle: Kurzzeichen für die Kennzeichnung der meistbenutzten Kombinationen von sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen.

Anmerkung:

Entsprechend den in den Spalten für die Klassifizierungsarten
I: Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z. B. Lederschuhe) bzw.
II: Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel, z. B. aus Polyurethan für den Nassbereich)
verwendeten Zeichen ist es obligatorisch, die so markierten sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen zu erfüllen.

 
Wodurch unterscheiden sich Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe?
Sicherheitsschuhe enthalten eine Zehenkappe, die für hohe Belastungen geeignet ist. Die Schutzwirkung wird für stoßartige Belastungen mit einer Prüfenergie von 200 (± 4) Joule, für druckartige Belastungen mit einer Kraft von 15 (± 0,1) kN geprüft.

Bei Schutzschuhen beträgt die Prüfenergie für stoßartige Belastung 100 (± 2) Joule, druckartige Belastungen werden mit einer Kraft von 10 (± 0,1) kN geprüft. Berufsschuhe müssen keine Zehenkappe haben und sind mit mindestens einem schützenden Bestandteil ausgestattet.

Darf getragener Fußschutz weitergegeben werden?
Gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) hat der Unternehmer den Versicherten geeigneten Fußschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Neben diesen rechtlichen Forderungen gibt es zwei weitere Gründe, von einer Weitergabe getragener Schuhe insbesondere der Klassifizierungsart I abzusehen. Einerseits hat sich insbesondere das Leder an die individuelle Fußform des Trägers angepasst, und andererseits verbietet es sich aus hygienischen Gründen.

Welcher Fußschutz muss getragen werden?
Welcher Fußschutz zu tragen ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Aus dem Unfallgeschehen der gewerblichen Wirtschaft ist auf der Basis jahrelanger Erfahrung eine Beispielsammlung (vgl. Tabelle) mit den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilungen erstellt worden. Hieraus ist zu entnehmen, in welchen Bereichen ein Sicherheitsschuh mit einer 200 Joule- Zehenkappe zu tragen ist.

Die Beispielsammlung ist eine Empfehlung und ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung. Gegebenenfalls können sich Abweichungen von der Beispielsammlung ergeben. Die Beispielsammlung befindet sich als Anhang 5 in der DGUV-Regel „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ (DGUV Regel 112–191 (ex BGR 191)).

Wo kann geeigneter Fußschutz erworben werden?
Geeigneter Fußschutz kann z. B. über den Technischen Handel erworben werden.

Können beim Fußschutz beliebige Einlegesohlen wie z. B. Lammfellsohlen eingelegt werden?
Die Verwendung anderer als der vom Schuhhersteller angebotenen Schuheinlagen ist unzulässig. Der Schuh wird gegenüber dem Baumuster verändert, ggf. werden sicherheitstechnische Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Anforderungen an Stiefel für Arbeiten mit Spritzeinrichtungen
Werden aus arbeitstechnischen Gründen handgehaltene Spritzeinrichtungen mit Drücken > 250 bar und mit einer Lanzenlänge < 75 cm notwendig, sind Sicherheitsschuhe (S 5) mit zusätzlicher Schutzfunktion im oberen Fußbereich zu tragen bzw. entsprechender Fußschutz mit Gamaschen zu verwenden. Die Prüfanforderungen zum Schutz vor dem Wasserstrahl lauten (DGUV Regel 112-191 (ex BGR 191)):

Rückstoßkraft der Lanze 250 N,
Düsengröße 1 mm Rundstrahldüse,
Abstand der Düse zum Schuh 75 mm,
Vorschubgeschwindigkeit 0,2 m/s,
Überfahren des Vorderfußes hinter der Schutzkappe im Bereich des Rists.

Für die Gamaschen als Schutz bei Arbeiten mit handgeführten Spritzeinrichtungen hat das Sachgebiet „Fußschutz“ im FA „PSA“ Prüfgrundsätze in der DGUV Regel 112-191 (ex BGR 191), Anhang 5 veröffentlicht, die im Hinblick auf die Durchführung der EG-Baumusterprüfungen für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der PSA-Richtlinie (89/686/EWG) zu Grunde gelegt werden können.

Welche Arten von orthopädischem Fußschutz gibt es und welcher Hersteller bietet welche Produkte an?
Bei orthopädischem Fußschutz ist zu unterscheiden, ob es sich

um die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes oder
um die orthopädische Änderung (Zurichtung) eines industriell gefertigten Schuhes

handelt. Im Einzelfall ist zuerst der Schuhhersteller anzusprechen, der üblicherweise den Fußschutz für den Betrieb liefert.

Das Sachgebiet „Fußschutz“ im Fachausschuss „Persönliche Schutzsausrüstungen“ hat darüber hinaus mit dem Hauptverband der Deutschen Schuhindustrie eine umfassende und transparente Marktdarstellung auf der Grundlage einer Abfrage durchgeführt. Hierfür wurde ein 4-Stufen-Modell entworfen:

Stufe 1: Sohlenerhöhung bis zu 3cm, Zehenkappenvergrößerung
Stufe 2: Orthopädische Einlagenversorgung
Stufe 3: Spezielle Fertigungsweise / Bausätze für orthopädische Zurichtungen
Stufe 4: Orthopädische Maßschuhe

Jeder Schuhhersteller hat die Möglichkeit, sein Leistungsangebot entsprechend dem 4-Stufen-Modell auf der Homepage des Fachausschusses „Persönliche Schutzausrüstungen“ in einer Positivliste zu veröffentlichen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dürfen orthopädische Einlagen im Fußschutz getragen werden?
Ja, vorausgesetzt, für diesen Fußschutz mit dieser Einlage gibt es eine positive Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung des Herstellers. Bei der Verwendung von losen Schuheinlagen in einem beliebigen Fußschutz sind einerseits die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, und es kann andererseits z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder die Resthöhe unter der Zehenkappe beeinträchtigt werden. Die jeweiligen Schuhhersteller erteilen Auskunft darüber, ob und welche Einlagen verwendet werden dürfen.

Auf der Homepage des Fachausschusses „Persönliche Schutzausrüstungen“, Themenfeld „Fußschutz“ ist eine entsprechende Positivliste veröffentlicht worden.

Sind Überschuhe als Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie II gemäß der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) bzw. der Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen - (8. ProdSV) einzustufen?
Der Hersteller muss darüber informieren, ob die Überschuhe die Gesundheit des Trägers schützen und/oder die Sicherheit des Trägers gewährleisten sollen. Ist dies der Fall, wären die Überschuhe als Persönliche Schutzausrüstung gemäß der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) bzw. der Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV) einzustufen. Wenn der Benutzer selbst die vom Hersteller genannte Schutzwirkung direkt erkennen könnte, wäre eine Baumusterprüfung nicht erforderlich, und die Überschuhe würden unter die Kategorie I fallen (einfache PSA). Ist dies zu verneinen, wären die Überschuhe in die Kategorie II einzustufen (normale PSA), d. h. eine EG-Baumusterprüfung wäre erforderlich.

Welche Anforderungen müssen Sicherheitsschuhe zum Schutz gegen Kettensägenschnitte erfüllen?
Die Norm EN 17249 legt Anforderungen für Sicherheitsschuhe mit Schutzwirkung gegen Kettensägenschnitte fest.

Das erforderliche Schutzniveau von Fußschutz gegenüber Kettensägeschnitt hängt von der Kettengeschwindigkeit ab. Diese gibt der Hersteller in seiner Bedienungsanleitung an.

Kettengeschwindigkeit (m/s) 20 24 28
Schutzniveau/Schutzklasse 1 2 3

 

Das dargestellte Piktogramm unter Angabe des Schutzniveaus (Niveau 1, Niveau 2 oder Niveau 3) muss auf einem Etikett in einer Größe von mindestens 30 mm × 30 mm gut sichtbar an der Außenseite des Schuhs angebracht werden.

Das Schutzniveau wird unter dem Piktogramm angegeben.

Welchen Widerstand bietet die Zehenkappe gegen seitliche Beanspruchung?
Diese Frage kann derzeit nicht beantwortet werden. Entsprechend den harmonisierten Normen wird der Stoß bzw. der Druck senkrecht zur Aufstandsfläche aufgebracht und die Resthöhe unter der Zehenkappe gemessen. Eine Anforderung zur seitlichen Beanspruchung der Zehenkappe gibt es in den harmonisierten Normen nicht. Falls im Rahmen der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbewertung eine solche Beanspruchung nicht ausgeschlossen werden kann, ist beim Schuhhersteller zu erfragen, welchen Widerstand die Zehenkappe bei seitlicher Beanspruchung aufnehmen kann bzw. sind entsprechende Versuche durchzuführen, natürlich ohne Personen oder Tiere zu gefährden.

Ist antistatischer Fußschutz geeignet für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen?
Antistatischer Fußschutz muss benutzt werden, wenn die Notwendigkeit besteht, elektrostatische Aufladung zu vermindern, und gleichzeitig die Berührung von unter Spannung stehenden Teilen nicht ausgeschlossen ist. Die Anforderung an den elektrischen Durchgangswiderstand von Fußschutz ist im Abschnitt 6.2.2 der Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 festgelegt.

Gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Regel „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung“ (BGR 132) ist ableitendes Schuhwerk definiert als Schuhwerk, welches sicherstellt, dass eine auf ableitendem Boden stehende Person einen begrenzten Ableitwiderstand  gegen Erde aufweist. Der Fußschutz erfüllt damit nicht automatisch die Anforderungen der BGR 132.

Gewährleisten durchtrittsichere Einlagen aus nichtmetallischen Werkstoffen beim Fußschutz die Durchtrittsicherheit?
Ja, wenn die Baumusterprüfung auf der Grundlage der entsprechenden harmonisierten Norm erfolgte und die Anforderung „Durchtrittsicher“ erfüllt wurde.

Bei Prüfung von Schuhen nach EN 20344:2011, 5.8.3 mit einer Mindestkraft von 1 100 N, darf die Spitze des Prüfstiftes das Prüfstück nicht durchdringen. Damit die Prüfung als „bestanden“ gilt, darf die Spitze des Prüfstiftes nicht aus dem Prüfstück hervorragen, was durch eine Sichtprüfung, cinematographische oder elektrische Erkennung zu überprüfen ist. 1100 N entsprechen etwa der Kraft, die ein 80 bis 90 kg schwerer Mensch beim Gehen auf den Untergrund ausübt.

Sind als durchtrittsichere Einlage beschichtete Stahleinlagen empfehlenswert?
In letzter Zeit wurde beobachtet, dass die beschichten Stahleinlagen innerhalb kürzester Zeit im Schuh komplett verrosten können. Die Gründe scheinen vielfältig. Entweder war im Gegensatz zur Baumusterprüfung bzw. zur Konformitätserklärung des Herstellers die Beschichtung fehlerhaft, oder sie haben der Beanspruchung nicht standgehalten. Unabhängig davon, welche Gründe ausschlaggebend waren, ist zurzeit die Verwendung von beschichteten Stahleinlagen als durchtrittsichere Einlage nicht empfehlenswert.

Welcher Kategorie ist der Knieschutz gemäß der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) zuzuordnen?
Knieschutz ist gemäß der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) der Kategorie II zuzuordnen, d. h., es besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Stelle. Als Prüfgrundlage kann die DIN EN 14404 „Persönliche Schutzausrüstungen-Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung“ verwendet werden.

Woran ist Knieschutz zu erkennen?
Wenn die Übereinstimmung der grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) bzw. der Verordnung über das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV) durch Einhaltung der harmonisierten Norm (EN 14404) gewährleistet wird, enthält die Kennzeichnung des Knieschutzes neben der CEKennzeichnung mindestens

den Namen oder Handelsnamen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters in der EU
   oder in dem Land, in dem das Produkt vermarktet wird,
die Artikelbezeichnung/Typbezeichnung,
die Größenbezeichnung,
die Kennzeichnung der Norm (EN 14404) und die Leistungsstufen des Artikels,
eine Kennzeichnung der Innen- oder Außenfläche des Knieschutzes Typ 2,
ggf. eine Kennzeichnung der Körperseite, auf der der Knieschutz getragen werden sollte,
die Anweisung, die mit dem Produkt gelieferten Herstellerinformationen zu lesen.

Liegt für den Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung eine harmonisierte Norm vor und welche Anforderungen werden an den Knieschutz gestellt?
Im Mai 2010 ist die aktualisierte Fassung der DIN EN 14404 „Persönliche Schutzausrüstung – Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung“ im Beuth Verlag GmbH veröffentlicht worden.

Darin werden

allgemeine Anforderungen,
Anforderungen an den Knieschutz,
wahlfreie Zusatzanforderung / Wasserbeständigkeit und
ergonomische Anforderungen

aufgeführt.