6.5 Sachgebiet Schutzkleidung

Welche Schutzhandschuhe sind bei der Verarbeitung von isocyanathaltigen Produkten (z. B. Bauschaum) geeignet?
Hersteller isocyanathaltiger Produkte, wie z. B. MDI (Methylendiphenyldiisocyanat)-haltiger Bauschäume, sind nach einem Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates dazu verpflichtet, ihren Produkten ab dem 01.01.11 Handschuhe beizulegen, die der PSA-Richtlinie entsprechen.

Im Originalwortlaut heißt es im Beschluss unter (8):
„… To prevent and limit these risks, the placing on the market for supply to the general public of preparations containing MDI should be permitted only under certain conditions such as the mandatory supply of appropriate protective gloves and of additional instructions with the packaging. These gloves should comply with the requirements of Council Directive 89/686/EEC of 21 December 1989 …“

Da Isocyanate bewiesenermaßen sensibilisierend wirken können, müssen Chemikalienschutzhandschuhe der Kat. III, die gegenüber Isocyanaten eine Barriere bilden, zur Anwendung kommen. Mehrfacher Hautkontakt mit Isocyanaten kann außerdem zu einer Sensibilisierung der Atemwege führen und sollte somit unbedingt vermieden werden. Nach Gefährdungsermittlung und -beurteilung müssen geeignete Chemikalienschutzhandschuhe der Kat. III während der gesamten Verwendungsdauer oder Verarbeitungszeit der isocyanathaltigen Produkte einen sicheren Schutz bieten und dürfen weder reißen noch dürfen Chemikalien das Handschuhmaterial passieren.

Ungeeignet sind daher z. B. Schutzhandschuhe mit einer niedrigeren Kategorie oder geschweißten Nähten, die bei der Arbeit platzen können.

Ein Projekt, welches das Ziel hat, eine Methode zur Ermittlung geeigneter Chemikalienschutzhandschuh-Materialien und der Mindestanforderungen an die Schutzhandschuhe zu entwickeln, wird derzeit im IFA, Sankt Augustin, durchgeführt. Sobald Ergebnisse vorliegen, werden diese auf der Internetseite des IFA und hier dargestellt.

Literatur: DECISION No 1348/2008/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 16 December 2008 amending Council Directive 76/769/EEC as regards restrictions on the marketing and use of 2-(2-methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)ethanol, methylenediphenyl diisocyanate, cyclohexane and ammonium nitrate.

Welche Anforderungen müssen an Schutzhandschuhe gestellt werden, die bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen eingesetzt werden?
Bei Tätigkeiten mit Chemikalien sind grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III einzusetzen, die eine Barriere gegenüber der jeweiligen Chemikalie oder der Mischung an Chemikalien bieten. Dieser Schutz ist mit einer Prüfung nachzuweisen und dem Anwender sind die Daten, wie lange und unter welchen Bedingungen der Chemikalienschutzhandschuh diesen Schutz bietet, zugänglich zu machen (Herstellerinformation).

Entsprechend den Arbeitsbedingungen ist darauf zu achten, dass den Beschäftigten eine ausreichende Anzahl an Schutzhandschuhen zur Verfügung gestellt wird, damit die jeweils angegebene Tragedauer nicht überschritten wird.

Geeignete Schutzhandschuhe für Tätigkeiten mit lösemittelfreien EP-Harzen sind zugänglich unter:
www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/epoxi/expotab.html

Beim Umgang mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten hängt die Barrierewirkung des Schutzhandschuhs außerdem von den im Produkt enthaltenen Lösemitteln ab. Bei der Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe ist dies mit zu berücksichtigen.

Dürfen Einwegschutzhandschuhe als Chemikalienschutzhandschuhe eingesetzt werden?
Grundsätzlich ist ein Einwegschutzhandschuh, der als medizinisches Einwegprodukt bezeichnet wird, kein Chemikalienschutzhandschuh. Ein Einsatz solcher Einwegschutzhandschuhe, wie es einfache Latexhandschuhe sind, ist z. B. im Reinigungsgewerk in Krankenhäusern nicht zulässig.

Auf dem Markt sind aber Einwegschutzhandschuhe verfügbar, die einen eingeschränkten Chemikalienschutz bieten und mit einem „Becherglas“ gekennzeichnet sind. Weiterhin sind Einwegschutzhandschuhe verfügbar, die bei den Beständigkeitsprüfungen gegenüber den durch die Norm vorgegebenen Prüfchemikalien die Leistungsstufe 2 erreicht haben und mit einem „Erlenmeyer“ gekennzeichnet sind. Da hier nur einzelne Chemikalien getestet werden, ist es wichtig, genau zu prüfen, gegen welche Stoffe diese Handschuhe einen Schutz bieten.

Nach TRGS 401 können solche Einwegschutzhandschuhe abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ggf. als Spritzschutz eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings ein umgehender Austausch des Einwegschutzhandschuhs, sobald der Handschuh mit der Chemikalie beaufschlagt wurde, wozu schon Spritzer genügen.

Aufgrund dieser Einschränkungen können solche Einwegschutzhandschuhe keine Dauerlösung sein, sondern nur für kurzfristige Tätigkeiten sinnvoll sein.

Können auch Schutzhandschuhe niedrigerer Kategorie als Kat. III bei Tätigkeiten mit Chemikalien eingesetzt werden?
Bei Tätigkeiten mit Chemikalien sind grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe Kat. III einzusetzen, die eine Barriere gegenüber der jeweiligen Chemikalie bieten. Dieser Schutz ist mit einer Prüfung nachzuweisen, und dem Anwender sind die Daten, wie lange und unter welchen Bedingungen der Chemikalienschutzhandschuh diesen Schutz bietet, zugänglich zu machen (Herstellerinformation).

Ergibt eine Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz, dass ein Kat. I oder ein Kat. II Handschuh (mechanische Gefährdung, teilbeschichtete Schutzhandschuhe) für die Tätigkeit auch ausreichend wäre, muss es für den ausgewählten Schutzhandschuh dennoch einen Nachweis geben, dass er gegenüber der Chemikalie eine geeignete Barriere bildet.

Solche Fälle sind denkbar, wenn nicht unbedingt mit Kontakten zu Chemikalien zu rechnen ist, weil diese in einer geschlossenen technischen Vorrichtung oder in einer sehr verdünnten Lösung vorliegen.

Warum sind Gummihandschuhe nicht in jedem Fall „dicht“?
Handschuhe ohne textiles Innenfutter werden in der Regel aus chemisch veredelten Kautschukrohstoffen hergestellt. Je nach Veredelung entstehen dabei z. B. Fluorkautschuke, Chlorkautschuke oder Nitrilkautschuke, die jeweils unterschiedliche Eigenschaften haben und eine unterschiedlich wirksame Barriere gegenüber Chemikalien bieten. In den Beständigkeitstabellen, die heute zu jedem Chemikalienschutzhandschuh geliefert werden, können die Fähigkeiten (Beständigkeit, Durchbruchzeit von Chemikalien etc.) der Schutzhandschuhe abgelesen werden. Fluor-, Chlor-, und Nitrilkautschuk haben in der Regel eine höhere Beständigkeit als nicht veredeltes Latex (Naturkautschuk).

Gummihandschuhe mit textilen Innenfuttern werden in der Regel im Tauchverfahren mit Kautschuken beschichtet. Da einzelne Fasern später aus der Beschichtung herausragen können, bieten diese Schutzhandschuhe zumeist keinen Chemikalienschutz, da hier durch einzelne durchtretende Fasern bereits eine Penetration von Chemikalien möglich ist.

Wo finde ich den richtigen Handschuh im Sicherheitsdatenblatt?
Grundsätzlich finden sich im Punkt 8 des Sicherheitsdatenblattes Angaben zur Persönlichen Schutzausrüstung. Im Sicherheitsdatenblatt sollte zumindest ein Handschuhmaterial und die Mindestdicke des Materials angegeben sein. Bei Wissen über die Verarbeitungsweise des Produktes schlägt der Gesetzgeber vor, dass der Chemieprodukthersteller möglichst ein konkretes Handschuhprodukt nennt.

Ist das Sicherheitsdatenblatt in diesem Punkt allerdings nicht aussagekräftig, könnten der Chemikalienhersteller, die Hersteller von Schutzhandschuhen oder die zuständige Berufsgenossenschaft um Hilfestellung gebeten werden. Hierbei sollte eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes (Tätigkeit) und der verwendeten Produkte vorgelegt werden.

Unter www.gisbau.de, www.basis-dp.de oder GESTIS-Stoffdatenbank sind Datenbanken zu finden, in denen Handschuhmaterialien oder konkrete Handschuhfabrikate für bestimmte Tätigkeiten vorgeschlagen werden.

Wie oft muss ich den Handschuh wechseln?
Es gibt mindestens zwei Gründe für das Wechseln von Schutzhandschuhen. Zum einen wird der Handschuh nach einer gewissen Zeit von dem Chemieprodukt, mit dem der Nutzer Umgang hat, durchdrungen, zum anderen hat der Handschuh einen sog. Okklusionseffekt, d.h. der Nutzer schwitzt unter dem Handschuh.

Für die Fragestellung, wie lange ein Handschuh ausreichenden Schutz gegenüber dem eingesetzten Chemieprodukt bietet, kann das Sicherheitsdatenblatt zu Rate gezogen werden.

Unter Punkt 8 des Sicherheitsdatenblattes finden sich auch Informationen über die Einsetzzeit des Handschuhs. Die Einsatzzeit des Handschuhs ist abhängig von der Durchbruchszeit, aber auch der Tätigkeit, die am Arbeitsplatz ausgeführt wird. Informationen über die Einsatzzeit kann jedoch auch der Hersteller des Handschuhs geben, wenn der Nutzer die Einsatzbedingungen wie Vollkontakt, Spritzkontakt, kurzzeitiger Kontakt liefert.

Um die Hauterweichung durch permanentes Schwitzen im Handschuh zu reduzieren, sollten arbeitstäglich mehrere geeignete Handschuhe im Wechsel getragen werden. Der jeweils nicht getragene Handschuh kann austrocknen und wieder verwendet werden.

Welche Handschuhe sind bei Arbeiten mit scharfen Kanten einzusetzen?
Für Arbeiten im Metall- oder Glasergewerk eignen sich sog. Schnittschutzhandschuhe.
Schnittschutzhandschuhe bestehen üblicherweise aus einer schnittresistenten Faser (z. B. Kevlar® oder Dyneema®), die zu einem Handschuh verstrickt wurde. Die Handschuhinnenfläche ist häufig mit einem Elastomer (Nitril- oder Butylkautschuk bzw. Latex) oder mit Leder belegt. Informationen zu einer Kombinationsschutzwirkung zwischen Schnitt- und Stechschutz finden Sie auf der Seite des Sachgebiets „Stechschutz“.

Ich habe als Handschuhträger eine Allergie gegenüber einem Handschuhinhaltsstoff erworben. Wie erfahre ich, welche Handschuhe ich benutzen darf?
Jeder Handschuh, der aus Elastomeren (Nitril- oder Butylkautschuk bzw. Latex) besteht, wird unter Zuhilfenahme von Produktionshilfsstoffen (Vulkanisationsbeschleuniger, Alterungsschutzstoffe, etc.) gefertigt. Bei entsprechender persönlicher Neigung können einige dieser Stoffe beim Träger Allergien auslösen. Bei bestehender Allergie kann im Allgemeinen auf gleichwertige Produkte zurückgegriffen werden, die das entsprechende Allergen nicht enthalten. Da es bei einer allergischen Reaktion manchmal auch zu Reaktionen mit Stoffen kommt, die eine chemische Verwandtschaft zu den auslösenden Allergenen haben, ist es ratsam, die Hilfe des Betriebsarztes in Anspruch zu nehmen und sich beim Austausch eines Handschuhes helfen zu lassen. Informationen, welche Handschuhe mit welchen Hilfsstoffen ausgerüstet sind, erhalten Sie auf der Internet-Seite
www.bgbau.de/gisbau.

Ist ein Einwegchemikalienschutzanzug aus dem Baumarkt als Schutzbekleidung geeignet?
Häufig finden sich in Baumärkten Schutzanzüge, die lediglich als Schutz für die unter dem Anzug getragene Kleidung geeignet sind.
Ein Chemikalienschutzanzug zeichnet sich dadurch aus, dass seine Schutzwirkung gegenüber gefährlichen Stäuben und Fasern (z. B. Asbest), Nebeln und flüssigen Chemikalien getestet wurde.
Diese Anzüge unterliegen einer sog. EG-Baumusterprüfung mit Zertifizierung. Die Anzüge werden auf Ihre Materialeigenschaften wie Reißfestigkeit, Weiterreißfestigkeit, Abbriebfestigkeit, Permeation und Penetration gegenüber Chemikalien von einer zugelassenen Prüfstelle getestet. Im Rahmen der Qualitätssicherung führt das Prüfinstitut weitergehende Überprüfungen der Produktion oder des Produktes selbst in regelmäßigen Abständen durch. Erkennbar sind die Schutzwirkungen der Chemikalienschutzanzüge an ihrer Kennzeichnung und an der mitgelieferten Herstellerinformation.

Wann muss ich bei Schweißarbeiten einen Schweißerschutzanzug anziehen?
Ein Schweißerschutzanzug muss immer dann getragen werden, wenn das Schweißen oder Brennschneiden eine Dauertätigkeit ist oder wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern (z. B. enge Räume oder Behälterinnenräume).

Darf Warnkleidung (Warnwesten) nach Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung durch einen Aufdruck oder ein Emblem (z. B. Firmenname auf der Rückseite einer Warnweste) verändert werden?
Die Zertifizierung von PSA, die als Warnkleidung im professionellen (gewerblichen) Bereich eingesetzt wird, erfolgt grundsätzlich nach der harmonisierten Norm DIN EN 471. In dieser Norm sind die notwendige Grundfläche des fluoreszierenden Hintergrundmaterials sowie die Fläche der Reflexstreifen festgelegt. Aus diesen Flächen der Warnkleidung ergibt sich die Kleidungsklasse (Klasse 1, 2 oder 3), zu der die Warnkleidung zählt. Für die Farbe des Materials, aus dem die Warnkleidung gefertigt ist, und an das retroreflektierende Material legt die Norm DIN EN 471 Leistungsanforderungen fest, und nach diesen Vorgaben wird die Kleidung bzw. das Material auch geprüft und zertifiziert. Wird eine Warnkleidung, die nach DIN EN 471 geprüft ist, „verändert“, können unter anderem folgende Effekte auftreten:

Wird die Warnkleidung durch einen Aufdruck/ein Emblem verändert, kann es sein, dass das fluoreszierende Hintergrundmaterial nicht mehr die geforderte Mindestfläche erreicht und damit aus einer Warnweste (Kleidungsklasse 2) nur noch eine Warnweste (Kleidungsklasse 1) wird. Dann wäre die Kennzeichnung (Piktogramm) verkehrt, die Schutzwirkung wäre um einiges herabgesetzt, und die Weste dürfte in bestimmten Bereichen nicht mehr eingesetzt werden. Je nach Größe des Aufdruckes oder des Emblems und besonders bei kleinen Größen (Gr. S) von Warnwesten oder bei Kleidung mit Besatzmaterial (nicht fluoreszierendes Material) kann ein Unterschreiten der mindestens geforderten Flächen auftreten.

Warnkleidung muss auch nach Waschvorgängen den Anforderungen der Farbechtheit genügen, und auch der Aufdruck/das Emblem muss der definierten Farbechtheit entsprechen.

Grundsätzlich darf die zertifizierte PSA nicht verändert werden, wenn dadurch die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen nicht mehr gewährleistet wäre. Ein Zertifikat kann seine Gültigkeit auch verlieren, wenn die Kleidung so verändert wird, dass die Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind. Wird ein Aufdruck/ein Emblem geplant, ist beim Hersteller nachzufragen, ob das möglich ist und die Kleidung mit Aufdruck noch den Vorgaben der Norm entspricht.

Gibt es T-Shirts nach DIN EN 471 „Warnkleidung“ in Klasse 3, und ist die Anschaffung empfehlenswert?
Ob ein Kleidungsstück nach DIN EN 471 der Warnkleidungsklasse 1, 2 oder 3 genügt, hängt u. a. von der Größe der Fläche des fluoreszierenden Hintergrundmaterials ab.

Bei der Prüfung und Zertifizierung wird die Klasse nach der Größe der Fläche festgelegt, die das kleinste Kleidungsstück innerhalb einer Artikelnummer aufweist, und das hat in der Regel die Kleidergröße „S“ (siehe dazu DGUV Information 212-016 (ex BGI / GUV-I 8591) Tabelle 1).

Einige Hersteller bringen nun T-Shirts nach DIN EN 471 auf den Markt, bei denen die kleinsten Größen die Warnkleidungsklasse 2 und die größeren Größen z. B. ab L oder XL die Warnkleidungsklasse 3 attestiert bekommen.

Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

In der Praxis ergibt sich für ein Unternehmen, welches das Personal mit diesen T-Shirts ausstatten will, aber folgendes:
Wenn nach Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass in einem Arbeitsbereich Warnkleidung Klasse 3 getragen werden muss, dann müssen die Personen, die auf Grund ihrer Körpermaße nur die Kleidungsklasse „S“ benötigen, zusätzlich eine Rundbund- oder eine Latzhose tragen.

Es ist weder kommunizierbar noch überprüfbar, wenn in einem Arbeitsbereich die dort tätigen Personen nicht mit gleicher Schutzausrüstung ausgestattet werden. Außerdem gilt die angegebene Warnkleidungsklasse nur, solange das T-Shirt nicht in der Hose, sondern darüber getragen wird. Durch Verdecken eines Teils der Hintergrundfläche kann die Warnkleidungsklasse von 3 auf 2 fallen und ist dann möglicherweise nicht mehr ausreichend.

Aus diesem Grund ist für ein Unternehmen die alleinige Anschaffung von T-Shirts nach DIN EN 471 nicht ratsam, sondern es sollten immer die Kombinationen T-Shirt oder Weste mit Latzhose oder Rundbundhose und dazu für die kalte Jahreszeit eine Jacke nach DIN EN 471 beschafft werden. So steht dann Schutzkleidung für alle üblicherweise auftretenden Gefährdungen in Arbeitsbereichen, in denen Warnkleidung getragen werden muss, und für alle Witterungsverhältnisse rechtzeitig zur Verfügung (siehe DGUV Information 212-016 (ex BGI / GUV-I 8591) Tabelle 2).

Ist OP-Kleidung Persönliche Schutzausrüstung?
OP-Kleidung ist keine PSA, sondern ein Medizinprodukt. Speziell im Brust- und Bauchbereich stellt diese Bekleidung jedoch einen gewissen Schutz dar.

Wo finde ich Informationen über Schutzkleidung im Gesundheitswesen?
Geeignete Schutzkleidung im Gesundheitswesen ist in der TRBA 250 und in der BRG 250 beschrieben. Die BGR 250 verweist in der Begriffsbestimmung auf die DGUV Regel 112-189 (ex BGR 189) „Benutzung von Schutzkleidung“. In Bezug auf Arbeiten in Laboratorien geben die TRBA 100 und die BGR 120 Informationen über geeignete Schutzkleidung. Die in der Erstellung befindliche BGR 224 ist als Entwurf erhältlich und liefert Informationen zur Schutzkleidung in Bezug auf Einrichtungen in der Pharmazeutischen Industrie.

Die Schutzkleidung hat hier unter anderem die Aufgabe, den Träger und seine Arbeits- und Privatkleidung vor Kontamination und Infektionserregern zu schützen.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeits- und Schutzkleidung im Gesundheitswesen?
Laut TRBA 250 ist die Arbeitskleidung eine Ergänzung oder Ersatz der Privatkleidung, die keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse erfüllt. Zur Arbeitskleidung zählt auch die Berufskleidung (z. B. die Uniform). Falls Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert wird, ist diese zu wechseln und wie Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu desinfizieren und zu reinigen.

Nach BGR 120 ist in Laboratorien eine geeignete Arbeitskleidung z. B. ein Laborkittel. Straßenkleidung gilt hier nicht als geeignete Arbeitskleidung.

Schutzkleidung und sonstige Persönliche Schutzausrüstung dient dazu den Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder seine Arbeits- und Privatkleidung vor einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen.

Darf Schutzkleidung aus dem Gesundheitsdienst im Privathaushalt gereinigt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein desinfizierendes Waschverfahren angewendet wird?
Nein, wegen möglicher Keimverschleppung muss Schutzbekleidung aus dem Gesundheitsdienst durch den Arbeitgeber gereinigt und desinfiziert werden.

Was ist Permeation?
Permeation ist der Transport einzelner Moleküle durch das Handschuhmaterial. Der Transport findet nicht durch mikroskopisch kleine Löcher statt (Penetration) sondern aufgrund von chemischen/physikalischen Wirkungen zwischen Handschuhmaterial und der Chemikalie.

Darf im Sommer in kurzen Hosen gearbeitet werden?
Die Frage ob in kurzen Hosen gearbeitet werden darf oder nicht, kann nur nach einer Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. In Bereichen, in denen man sich verletzen kann, ist das Arbeiten in kurzen Hosen sicher nicht sinnvoll. Beispielsweise sollten Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft (Müllwerker) sowie der Bauwirtschaft generell nicht in kurzen Hosen ausgeführt werden.

Dürfen an Maschinen mit sich drehenden Teilen Schutzhandschuhe getragen werden?
An Maschinen mit sich drehenden Teilen, bei denen die Gefahr besteht, dass ein Schutzhandschuh erfasst werden kann, ist derzeit das Tragen von Schutzhandschuhen untersagt. Um zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen an einer Maschine mit sich drehenden Teilen ergriffen werden müssen, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hier die Gefahr besteht, dass der Schutzhandschuh in die Maschine gezogen wird, ist dieser Schutzhandschuh keine geeignete Schutzmaßnahme. Da von Persönlicher Schutzausrüstung keine Gefahr vergrößert werden darf, müssen hier andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Derzeit existiert keine Norm, nach der unter konsensfähigen Kriterien gemessen werden kann, ob ein Schutzhandschuh, sollte er sich in drehenden Maschinenteilen verfangen, so schnell zerreißt, dass er die Hand des Handschuhträgers nicht mit in die Maschine zieht und der Handschuhträger dadurch verletzt wird.

Wer bezahlt Schutzbekleidung und Schutzhandschuhe?
Im Unterschied zu Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber die notwendige Schutzbekleidung bezahlen.
Beispiele sind Einwegschutzanzug, Maschinenschutzanzug, Schweißerschutzanzug, Handschuhe gegen verschiedene Risiken. Der normale „Blaumann“ muss nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Regelungen sind hierzu u.a. im Arbeitsschutzgesetz, in der Gefahrstoffverordnung und z. B. der DGUV Vorschrift 1 (ex BGV A1) festgelegt.

Was versteht man unter Schutzkleidung im Gegensatz zur Arbeitskleidung, die am Arbeitsplatz verwendet wird?
Unter Schutzkleidung versteht man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind:

  • Chemikalienschutzanzug,
  • Schweißerschutzanzug,
  • Maschinenschutzanzug.
  • Warnkleidung,
  • Schutzkleidung gegen Kälte,
  • Feuerwehrkleidung, usw.

Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass die Kleidungsstücke in einem geeigneten Prüflabor hinsichtlich verschiedener Eigenschaften geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt für die meisten Schutzkleidungen eine so genannte Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle. Bei der Prüfung der Schutzkleidung werden sowohl die Ausführung als auch die Schutzwirkung überprüft. Beispielsweise muss ein Maschinenschutzanzug an den Armen und Beinen eng geschnitten sein; Taschen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kleidung genäht werden. Das spezielle Design ist notwendig, damit der Mitarbeiter nicht in eine Maschine mit schnell drehenden Teilen eingezogen werden kann. Ähnlich verhält es sich auch mit anderen Schutzkleidungsarten. Die Kosten für Schutzkleidung werden vom Arbeitgeber getragen.

Im Gegensatz zur Schutzkleidung wird bei der Arbeitskleidung keine spezielle Schutzwirkung ausgelobt. Im Wesentlichen wird diese Kleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten. Teilweise wird auch so genannte Zunftkleidung als „Arbeitskleidung“ getragen. Neben dem Effekt, die Privatkleidung zu schonen, wird hierdurch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe gezeigt. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen im Gegensatz zur Schutzkleidung im Regelfall nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen ggf. dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn das Arbeitsverfahren eine ständige und starke Verschmutzung der Arbeitskleidung bedingt und hierdurch für den Beschäftigten eine Gefährdung gegeben ist (siehe z. B. TRGS 505).