Die Grundlage für das Inverkehrbringen von PSA in der EU bildet die Richtlinie 89/686/EWG, welche basierend auf Artikel 114 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einheitliche Regeln an das Inverkehrbringen für PSA in den EU-Mitgliedsstaaten festlegt. [1] Sie bestimmt die Bedingungen für das Bereitstellen von PSA auf dem Markt und den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union. Weiterhin regelt sie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an PSA, damit die Gesundheit der Benutzer geschützt und ihre Sicherheit gewährleistet wird. [2]
Die PSA müssen entsprechend Richtlinie 89/686/EWG sowohl bei der Herstellung als auch vor dem Inverkehrbringen die allgemeinen Anforderungen erfüllen, welche für alle PSA gelten, sowie zusätzliche spezielle Anforderungen, welche für bestimmte Arten von PSA zu beachten sind und nicht zuletzt weitere speziellen Anforderungen, welche bei besonderen Gefahren zu berücksichtigen sind. [3]
Eine Hilfe zur Kategorisierung der PSA-Arten gibt die Kategorienliste (siehe 13.1.2.), die Sie auch unter dem folgenden Link finden: www.work-psa.de/store/default/de/cms/info/psaleitlinie.html