Was bedeutet „zur Verfügung stellen“?
Zur Verfügung stellen bedeutet, dass Persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche PSA zur Verfügung gestellt werden darf, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist auch die Forderung des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt.
Die CE-Kennzeichnung drückt aus, dass zumindest beim Hersteller eine Konformitätserklärung vorliegt, die eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung befindet sich auf dem Produkt oder gegebenenfalls auf der kleinsten Verpackungseinheit, z. B. bei Gehörschutzstöpseln.
Was versteht man unter „Anhörung der Versicherten“?
In Betrieben mit einer Mitarbeitervertretung hat diese in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht, aus dem sich die Anhörung ableitet. Diese Anhörungspflicht für den Unternehmer gilt auch in Betrieben ohne Mitarbeitervertretung.
Die Akzeptanz von Persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft. Eine Anhörung gibt z. B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz. Daher sollten vor der Entscheidung über den Einsatz einer bestimmten Persönlichen Schutzausrüstung Trageversuche im Betrieb mit einer kleinen Gruppe von Versicherten durchgeführt werden.
Was versteht man unter „ausreichender Anzahl“?
Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von Persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Personen zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch Persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind.
Dies bedeutet beispielweise, dass ggf. mehrere Paare eines Schutzhandschuhs für eine Person für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können.
Was versteht man unter „persönlicher Verwendung“?
Grundsätzlich sollte für jeden Versicherten eine persönlich zugeordnete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stehen; dies ist insbesondere aus hygienischen und ergonomischen Gründen erforderlich.
Müssen Persönliche Schutzausrüstungen gewartet werden?
Die Notwendigkeit zur Wartung von Persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus der Art der Ausrüstungen und kann von einfachen Arbeiten durch den Benutzer selbst und bei komplexen Ausrüstungen bis hin zu Wartungen in spezialisierten Werkstätten reichen. Näheres ist in den Herstellerinformationen sowie den einschlägigen Regeln zur Benutzung von PSA ausgeführt.
Welche Prüfungen sind durch Versicherte durchzuführen?
Vor jeder Benutzung müssen Persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern dieser vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der PSA vorliegt, so hat er dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Augenscheinliche Mängel, die den weiteren Einsatz einer PSA ausschließen, sind z. B.
- Risse im Industrieschutzhelm,
- schadhafte Bebänderung eines Industrieschutzhelms,
- Versprödung des Helmmaterials, feststellbar z. B. durch Knacktest nach DGUV Regel 112–193 (ex BGR 193),
- beschädigte Laufsohlen,
- aufgescheuerte Nähte bei Auffanggurten,
- defektes Polster bei Gehörschutzkapseln,
- zerkratzte Gläser von Schutzbrillen,
- beschädigte Versiegelung von Atemschutzfiltern.
Weitere Hinweise sind in der Informationsbroschüre des Herstellers und in den Regeln für die Benutzung bestimmter PSA enthalten.